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Vorzeitige Einschulung


Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß SchG §73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie am Unterricht mit Erfolg teilnehmen werden.

Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schulleitung der Sprengelgrundschule. Bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

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