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Rückstellung vom Schulbesuch

Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet (SchG § 74 Abs.2).
Die Rückstellung vom Schulbesuch erfolgt durch die jeweilige Schulleitung der Sprengelgrundschule.

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